Satzung
Satzung der organisierten Wählergruppe „Liberale Initiative Zukunft e.V.“ (L!Z)
1. Abschnitt: Name und Sitz
- § 1 Name: Die Wählergruppe führt den Namen „Liberale Initiative Zukunft e.V.“ und die Kurzbezeichnung „LIZ“; Schreibweise „L!Z“.
- § 2 Sitz: Sie ist in das Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Traunreut.
2. Abschnitt: Zweck
- § 3 Ziele: Die Wählergruppe ist eine Vereinigung von Einwohnern mit Erst- oder Zweitwohnsitz der Stadt Traunreut oder auch des Landkreises Traunstein. Ihr Ziel ist es, sich an Stadtrats- und an Bürgermeisterwahlen in der Stadt Traunreut, sowie an den Kreistagswahlen und der Wahl zum Landrat des Landkreises Traunstein zu beteiligen.
- § 4 Mitwirkung und Grundsätze: Die Wählergruppe wirkt als Alternative zu politischen Parteien bei der kommunalpolitischen Willensbildung der Stadt Traunreut, sowie des Landkreises Traunstein mit. Sie vertritt dabei alle Bürger in allen kommunalen Angelegenheiten, ausschließlich nach sachbezogenen, parteipolitisch unabhängigen und ideologiefreien Grundsätzen.
- § 5 Gemeinnützigkeit: Die Wählergruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Näheres ist in den Finanzstatuten geregelt.
- § 6 Dachverband: Die Wählergruppe ist berechtigt, einer überörtlichen Vereinigung organisierter Wählergruppen beizutreten.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
- § 7 Beginn der Mitgliedschaft:
- Mitglied der „L!Z“ kann werden, wer:
- Die Satzung der Wählergruppe anerkennt.
- Bereit ist, ihre Ziele zu fördern.
- Keiner anderen politischen Wählergruppe oder Partei angehört.
- Das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der europäischen Union besitzt und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit zu bestätigen.
- Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- § 8 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft:
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Wählergruppe durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
- Das aktive Wahlrecht (innerhalb der Wählergruppe) steht einem Mitglied erst dann zu, wenn seit der Aufnahme in die Wählergruppe durch den zuständigen Vorstand eine Frist von zwei Monaten verstrichen ist. Das passive Wahlrecht beginnt mit der Mitgliedschaft.
- Wahlberechtigt und wählbar für ein Amt in der Wählergruppe sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit dies rechtlich zulässig ist.
- Wahlberechtigt und wählbar für ein Mandat auf Ortsebene sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) im Gemeindegebiet Traunreut haben (dasselbe gilt analog auf Landkreisebene ).
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele der Wählergruppe einzusetzen und die festgelegten Beiträge zu entrichten.
- § 9 Ende der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft endet durch : Tod , Austritt , Streichung , Ausschluss oder Eintritt in eine andere Partei oder Wählergruppe.
- Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragsleistung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen oder dem Ansehen der Wählergruppe schadet, oder der Wählergruppe Schaden zufügt.
- Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht in diesen Fällen nicht.
4. Abschnitt: Organe
- § 10 Organe: Die Organe der Wählergruppe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- § 11 Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus Personen in folgenden Funktionen : einem Vorsitzenden , bis zu zwei Stellvertretern , einem Schatzmeister , einem Schriftführer , bis zu sechs Beisitzern , ggf. einem Ortsgeschäftsführer und ggf. einem Medien- / PR Referenten.
- Aufgaben des Vorstands sind insbesondere: die Vertretung der Wählergruppe , die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Aufnahme, Streichung sowie Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- § 12 Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: die Entgegennahme des finanziellen Rechenschaftsberichtes und des Arbeitsberichtes des Vorstandes sowie dessen Entlastung , die Wahl des Vorstandes , die Wahl von zwei Kassenprüfern und die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen.
5. Abschnitt: Verfahrensordnung
- § 14 Ladung:
- Der Vorstand ist von dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen , alle übrigen Organe mit einer Frist von mindestens zehn Tagen in Textform einzuberufen.
- Die Organe sind wie folgt einzuberufen: der Vorstand mindestens zweimal im Jahr , die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr.
- Für den Fall, dass es geboten erscheint (z. B. Ausnahmesituationen, Pandemien), kann der Vorstand entscheiden, dass Sitzungen der Organe virtuell oder hybrid stattfinden.
- § 15 Beschlussfähigkeit, Beschlüsse:
- Die Beschlussfähigkeit bei Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen (einschließlich virtuell zugeschalteter) Mitglieder gegeben.
- Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Dies gilt abweichend zu § 33 BGB auch für Satzungsänderungen.
- Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In allen anderen Fällen gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- § 21 Geschäftsjahr: Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 22 Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Diese vertreten jeder für sich allein die Wählergruppe gerichtlich und außergerichtlich.
- § 26 Auflösung / Verschmelzung:
- Die Auflösung der Wählergruppe oder die Verschmelzung mit einer anderen politischen Gruppierung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Auflösung bzw. Verschmelzung der Wählergruppe kann erfolgen, wenn drei Viertel oder mehr der erschienenen Mitglieder dies beschließen.
- Bei einer Auflösung der Wählergruppe wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.
Finanzstatut
- § 1 Ausgabendeckung: Die zur Erfüllung der Aufgaben der „L!Z“ erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Umlagen, Sammlungen und Gebühren aufgebracht.
- § 2 Mitgliedsbeitrag: Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- § 3 Sonderbeiträge: Zur Abführung von Sonderbeiträgen sind berufsmäßige kommunale Mandatsträger und ehrenamtliche Mandatsträger verpflichtet.
- § 4 Beitragsordnung: Einzelheiten der Beitragsregelung (Höhe, Einhebung und Verteilung) werden in der Beitragsordnung festgelegt, die Bestandteil des Finanzstatutes ist.
- § 7 Finanzielle Rechenschaftsberichte: Die „L!Z“ ist verpflichtet, jährlich einen finanziellen Rechenschaftsbericht zu erstellen.
Beitragsordnung
I. Mitgliedsbeiträge
- Artikel 1: Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag gem. § 2 Finanzstatut beträgt EUR 96,-.
- Für Familienangehörige kann ein Familienbeitrag beantragt werden (für ein Mitglied der volle Beitrag, für alle weiteren die Hälfte des Beitrages ).
- Für Schüler, Studenten und Auszubildende (bis max. 26 Jahre) beträgt der Jugendbeitrag jährlich EUR 36,-.
- Für Rentner (oder bei Berufs-/Erwerbsunfähigkeit) beträgt der Seniorenbeitrag jährlich EUR 48,-.
- Die Festsetzung des Beitrages obliegt dem Vorstand.
II. Sonderbeiträge
- Artikel 3: Berufsmäßige Mandatsträger: Führen 5 v.H. ihrer Bruttobezüge aus dem Mandat ab.
- Artikel 4: Ehrenamtliche Mandatsträger: Führen einen Sonderbeitrag in Höhe von 10 v.H. der ihnen ausbezahlten Aufwandsentschädigungen ab (gilt für ehrenamtliche Bürgermeister, Stadträte und sonstige Funktionen ).